Wir möchten aus dringendem Anlass nochmals darauf hinweisen, dass Video- und Tonaufnahmen / Screenshots der Videokonferenzen strengstens verboten sind. Das ist kein Scherz, sondern strafbar!
Das Aufzeichnen (z.B. mitfilmen oder abfotografieren) von Inhalten kann die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem. § 201 StGB betreffen. Wer aufgezeichnete Inhalte zudem ohne Zustimmung der Abgebildeten verbreitet, verletzt das Recht am eigenen Bild gem. § 22 KunstUrhG.
Ein Verstoß gegen diese Regel führt zum Ausschluss von Videokonferenzen und weiteren Ordnungsmaßnahmen nach § 53 des Schulgesetzes.
Zudem kann der Verstoß auch privatrechtliche Folgen haben. Geschädigte Personen haben die Möglichkeit hier eine Strafanzeige zu stellen.
Der Schulleiter